In einem Fall aus Hessen entschied der Bundesgerichtshof am 27. April 2023, dass Paare, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben mussten, den Vertrag mit dem gebuchten Fotografen zwar kündigen und einen anderen Fotografen engagieren können. Dennoch steht der Fotografin die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung bestimmter Kosten zu.
Keine kostenlose Stornierung von Fotografen bei Hochzeitsverlegung
Geplant war eine kirchliche Hochzeit am 1. August 2020 mit über 100 Gästen. Die Kläger hatten bereits dreiviertel Jahr zuvor das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin gebucht, welches eine zehnstündige Begleitung vorsah. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.
Die Brautleute beschlossen, ihre Hochzeitsfeier aufgrund der Corona-Pandemiebeschränkungen um ein Jahr zu verschieben. Sie wandten sich an den Fotografen, der bereits die standesamtliche Trauung begleitet hatte, und forderten die Rückzahlung der Anzahlung, da sie den Fotografen für den neuen Termin engagieren wollten.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erläuterte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, dass die Entscheidung nicht so einfach sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich erlaubt, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Für Dienstleistungen wie das Fotografieren galten die gleichen Vorgaben. Dass das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, spielte für den BGH jedoch keine Rolle.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen können, da der Vertrag keine Regelungen für den Umgang mit einer Pandemie enthält. Das Gericht betrachtet die Situation aus Sicht vernünftiger Vertragspartner und stellt fest, dass die Fotografin ein Interesse daran hatte, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.
Das Landgericht Gießen traf bereits eine ähnliche Entscheidung wie der Bundesgerichtshof. Demnach hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, ist aber verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Es können lediglich ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Laut Landgericht beläuft sich der Betrag, der der Fotografin zusteht, auf rund 2.100 Euro.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bringt Klarheit für Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt fest, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden können. Gleichzeitig legt das Urteil großen Wert auf eine transparente Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen unbedingt rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu bewältigen.